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Gesundheitsschutz von schwangeren Frauen

Im Arbeitsgesetz (Art. 35-35b ArG) befinden sich zahlreiche Bestimmungen für die Zeit ab Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit. So dürfen z.B. schwangere Frauen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Sie dürfen auf blosse Anzeige von der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen. Allerdings müssen sie - wie bei anderen unverschuldeten Arbeitsverhinderungen, z.B. Krankheit oder Unfall - ein ärztliches Zeugnis erbringen, ansonsten keine Lohnfortzahlung erfolgt. Diese Lohnfortzahlung ist jedoch nur für die gesetzlich vorgeschriebene Zeit garantiert, zudem ist sie von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig.

Bei hauptsächlich stehender Tätigkeit (z.B. im Verkauf) hat eine Frau ab dem 4. Schwangerschaftsmonat Anspruch auf eine längere tägliche Ruhezeit (12 Stunden) und mehrere Kurzpausen von 10 Minuten alle 2 Stunden, dies zusätzlich zu den arbeitsgesetzlich vorgeschriebenen Minimalpausen (15 Min. bei täglicher Arbeitszeit von mehr als 5.5 Stunden; 30 Min. bei mehr als 7 Stunden bis maximal 9 Stunden. Mehr als 9 Stunden sind nicht erlaubt, da Überstunden verboten sind). Am Arbeitsplatz müssen schwangere Arbeitnehmerinnen und stillende Mütter zudem die Möglichkeit haben, sich während der Arbeit auszuruhen unter geeigneten Bedingungen hinlegen zu können (z.B. komfortable Liege in einem separaten Ruheraum). Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat dürfen sie für höchstens 4 Stunden in stehender Tätigkeit beschäftigt werden. Akkord- und Fliessbandarbeit ist in der Schwangerschaft nicht zulässig.

Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen auch ausserhalb der Grenzen der Tagesarbeit, jedoch keinesfalls über die normale Dauer der täglichen Arbeit (bei Schwangeren max. 9 Stunden) hinaus beschäftigt werden. Überstunden sind also nicht erlaubt. Ab der 8. Woche vor der Entbindung sind Arbeiten zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens (Abend- und Nachtarbeit) nicht erlaubt. Mit einem Arztzeugnis können sie aber schon zu Beginn der Schwangerschaft verlangen, nur am Tag arbeiten zu müssen.

Die Mutterschutzverordnung enthält auch eine Liste der gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten, die schwangere Frauen und stillende Mütter nur ausführen dürfen, wenn aufgrund einer ärztlichen Risikobeurteilung feststeht, dass keine gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt, oder wenn eine solche durch eine geeignete Schutzmassnahme beseitigt werden kann.

Bei folgenden Bedingungen haben Schwangere ein Recht auf besonderen Schutz und entsprechende Massnahmen:

  • Stehende Tätigkeit (z.B. im Verkauf und im Gastgewerbe)
  • Heben von Lasten ab ca. 5 kg
  • Ermüdende Bewegungen und Körperhaltungen
  • Kälte (ab 15° C), Hitze (ab 28°C), starke Nässe
  • Giftige Substanzen (z.B. Quecksilber, Abgase), Strahlen, Mikroorganismen
  • Kontakt mit ansteckenden Krankheiten (z.B. Tuberkulose und Hepatitis im Spital)
  • Lärm, Vibrationen
  • Andere Bedingungen, wie in der Verordnung festgehalten

Sind Arbeiten gefährlich oder beschwerlich, haben schwangere Frauen oder stillende Mütter Anspruch auf eine vergleichbare Ersatzarbeit, falls dies betrieblich möglich ist. Kann der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten, darf sich die Arbeitnehmerin freistellen lassen. Sie hat dabei Anspruch auf 80% ihres Lohnes.

Schwangere, die ihren Arbeitsplatz mit Rauchern teilen müssen, haben oft ein Problem. Das zur Zeit gültige Arbeitsgesetz garantiert zwar keinen rauchfreien Arbeitsplatz, verpflichtet jedoch den Arbeitgeber, „im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Nichtraucher nicht durch das Rauchen anderer Personen belästigt werden.“ Beratung und Hinweise, wie Sie Ihr Recht durchsetzen können, falls dies "betrieblich möglich" ist, finden Sie unter  www.proaere.ch.

Stand: 08/08, PvE     (Dok. 1.4.1) 



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