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Gesundheitsschutz von Wöchnerinnen und stillenden Müttern

Das Arbeitsgesetz (Art. 35-35b ArG) und die Verordung (ArGV1) beinhalten zahlreiche Schutzbestimmungen. Neben dem zwingenden Beschäftigungsverbot 8 Wochen nach Niederkunft, darf ab der 9. Woche (muss aber nicht) die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen und eine Mutter kann darauf verzichten, den vollen Anspruch auf den 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub mit 80-prozentiger Lohnzahlung (max. jedoch Fr. 196.- / Tag) auszuschöpfen. Der 14-wöchige bezahlte Mutterschaftsurlaub kann nochmals um 2 Wochen verlängert werden, jedoch ohne finanziellen Ausgleich durch die Mutterschaftsversicherung.

Im ersten Lebensjahr des Kindes darf die Mutter die für das Stillen notwendige Zeit von der Arbeit fernbleiben, denn stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a Abs.1 ArG). Auch für eine Stillende gilt, dass sie keine gefährliche oder beschwerliche Arbeit machen darf. Wenn der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten kann, muss er ihr 80% des Grundlohns bezahlen. Wenn die Mutter also nach Beendigung ihres Mutterschaftsurlaubes immer noch stillt und deshalb ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen möchte, kann sie der Arbeitgeber nicht dazu verpflichten. Dies gilt auch nach der 16. Woche, wenn sie noch zu Hause bleiben will, aber sie erhält dann auch keinen Lohn.

Kehrt die stillende Mutter wieder an ihren Arbeitsplatz zurück, ist ihr dafür die nötige Zeit, die sie zum Stillen braucht, zu geben. Stillt die Arbeitnehmerin im Betrieb, dann gilt im ersten Lebensjahr das Stillen als Arbeitszeit, d.h. es darf dafür kein Abzug an der Arbeitszeit erfolgen. Die ganze Stillzeit gilt als Arbeitszeit. Verlässt die Arbeitnehmerin den Arbeitsort zum Stillen, so wird die Hälfte der Abwesenheit als Arbeitszeit angerechnet. Die restliche Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt und auch nicht anderen gesetzlichen Ruhezeiten angerechnet werden; allerdings besteht für die restliche Stillzeit auch nicht zwingend eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. In der Praxis ist es daher sicher angezeigt, die Modalitäten vorher mit dem Arbeitgeber zu besprechen, damit eine beidseitig gute Lösung gefunden werden kann.

Zudem gilt bei stillenden Müttern, dass Überstunden generell ausgeschlossen sind, und die tägliche Arbeitszeit auf 9 Stunden beschränkt ist. Bei gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten gelten für stillende Mütter dieselben Schutzbestimmungen wie bei schwangeren Frauen.

Stand: 01/12,   PvE     (Dok. 1.4.2) 



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