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Erleichterung am Arbeitsplatz für Mütter / Väter in besonderen Situationen

Das Gesetz enthält auch Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Familienpflichten. Gemäss Arbeitsgesetz versteht man darunter z.B. die Erziehung von Kindern bis zum 15. Altersjahr (Art. 36 ArG). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit solchen Familienpflichten dürfen Überzeit ablehnen. Auf ihr Verlangen ist ihnen auch eine Mittagspause von 1 ½ Stunden zu gewähren. Für die Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten haben Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer Anspruch auf „die üblichen freien Stunden und Tage“ Zeit (Art. 329 Abs. 3 OR), wobei das Obligationenrecht dies nicht näher umschreibt.

Gemeint sind damit auch „Kurzabsenzen“ für z.B. eigene Hochzeit, Geburt des eigenen Kindes, Umzug, Prüfung oder Todesfall. Diese Kurzabsenzen werden von den meisten Firmen in den Arbeitsverträgen, Gesamtarbeitsverträgen oder in ihren separaten Reglementen definiert. Für die Geburt des eigenen Kindes hat der Vater in der Regel Anspruch auf mindestens einen Freitag. Es ist jedoch durchaus möglich, davon abzuweichen, falls eine grosszügigere Lösung gewährt wird. Einen gesetzlichen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gibt es leider nicht.

Ist ein Kind erkrankt und muss ein Elternteil (Mutter oder Vater) der Arbeit fernbleiben, wird die Absenz wie eine eigene Erkrankung behandelt. Es besteht allerdings die Pflicht, eine solche Absenz so kurz wie möglich zu halten und so bald wie möglich für eine anderweitige Betreuung des Kindes zu sorgen, um die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Länger als 3 Tage darf die Abwesenheit nicht dauern, ausserdem muss ein ärztliches Attest beigebracht werden, welches die Krankheit des Kindes bestätigt.

Über die Lohnfortzahlungspflicht während Kurzabsenzen spricht sich das Gesetz nicht aus. Arbeitnehmenden im Wochen- oder Monatslohn dürfen jedoch, der gängigen Praxis entsprechend, keine Lohnabzüge gemacht werden. Der sein krankes Kind pflegende Elternteil hat also Anspruch auf Lohnfortzahlung während diesen „Pflegetagen“. Dieser Lohnanspruch richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses; während der Probezeit besteht dieser Anspruch jedoch nicht.

Stand: 06/09,  PvE     (Dok. 1.4.3) 



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