Normalerweise beginnt der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld erst mit der Geburt des Kindes. Wenn aber ein Neugeborenes (z.B. Frühgeborenes) während mindestens 3 Wochen im Spital bleiben muss, würde sich die Zeit, während der sich die Mutter zu Hause um das Kind kümmern könnte, verkürzen. Dies wäre natürlich nicht im Sinne des Mutterschaftsurlaubes. Deshalb kann in diesem Fall die Mutter einen Aufschub der Entschädigung beantragen (Art. 16c Abs. 2 EOG, Art. 24 EOV), muss aber in Kauf nehmen, dass ihr während dieser Zeit der Verdienstausfall (Einkommenslücke) in den meisten Fällen nicht ersetzt wird.
Den Aufschub muss die Mutter zusammen mit der Anmeldung für das Mutterschaftsgeld beantragen und zusätzlich ein ärztliches Zeugnis beilegen, in dem die Dauer des Spitalaufenthaltes des Kindes bestätigt wird. Wird der Mutter der Aufschub bewilligt, beginnt der bezahlte 14-wöchige Mutterschaftsurlaub dann erst an demjenigen Tag, an welchem das Kind nach Hause kommt. Bei einer Mehrlingsgeburt könnte der Aufschub auch verlangt werden, wenn nur eines der Kinder im Spital bleiben muss.
Nicht erlaubt ist, die entstandene Einkommenslücke durch Erwerbsarbeit zu überbrücken, denn in den ersten 8 Wochen nach der Niederkunft gilt von Gesetzes wegen ein Arbeitsverbot. Hat die Mutter aber vor der Niederkunft ein Taggeld nach dem UVG, KVG oder IVG bezogen, so wird dieses Taggeld bei einem Aufschub der Mutterschaftsentschädigung weiter ausgerichtet.
Stand: 01/09, PvE (Dok. 1.5.3)
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