swissmom_bei_facebook

swissmom_bei_twitter

Taggeld: Berechnung beim Mutterschaftsurlaub

Die Bestimmung über die konkrete Berechnungsweise des Taggeldes beim Mutterschaftsurlaub ist leider keine gesetzgeberische Höchstleistung, im Gegenteil: Sie ist schwammig (was heisst "80% des Erwerbseinkommen vor der Niederkunft"?) und sie gibt in wichtigen Einzelfragen keine Antworten (über welchen Zeitpunkt wird das Erwerbseinkommen als Grundlage genommen?). Zudem sind die Auskünfte, welche die angesprochenen Behörden abgeben, zum Teil unklar bis widersprüchlich, falls eine Schwangere vor der Geburt ihr Arbeitspensum reduziert oder gar unbezahlten Urlaub nimmt. Die Erwerbsersatzordnung (EO) regelt leider die Frage überhaupt nicht, wie das Einkommen in diesen Fällen berechnet wird; mit einer Kürzung des Taggeldes ist jedoch tendenziell eher zu rechnen.

Somit können wir hier nicht eine eindeutige Antwort, aber immerhin einige Tipps für mögliche Berechnungsweisen geben:

  • In der Privatwirtschaft sollte der schriftliche Einzelarbeitsvertrag, der  Gesamtarbeitsvertrag oder ein Ausführungsreglement dazu den Berechnungsmodus erklären. Grosszügige und moderne Unternehmen kürzen in den oben dargestellten Sonderfällen ihre Taggeld-Leistungen nicht. Die Personalabteilung gibt Ihnen hier Auskunft.
  • Im Kanton Basel-Stadt finden sich folgender Berechnungshinweis: „Bei wechselndem Beschäftigungsgrad vor Antritt des Schwangerschaftsurlaubes bzw. des Mutterschaftsurlaubes ist der Durchschnitt der sechs zuvor bezogenen Monatslöhne, zuzüglich Sozialzulagen, für die Berechnung des Lohnanspruches massgebend“ (§ 7 der Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub beim Staatspersonal).
  • Im Kanton St. Gallen wird ein anderer Ansatz gewählt: hier gilt „aktuelles Monatsgehalt (100%) zum Ansatz des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten 9 Monate : 30 x 112 (Tage) = gesamter Entschädigungsanspruch" (Schreiben des Erziehungsdepartementes des Kantons St. Gallen, 29.6.06).
  • Bei Lehrerinnen und Lehrern im Kanton Solothurn ist „bei wechselnden Pensen der Durchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Mutterschaftsurlaub massgebend“ (GAV § 190-192 und LSO-Ratgeber zum Mutterschaftsurlaub). 

Die zuständige AHV-Behörde ist in jedem Fall in der Lage sein, auf Anfrage die Berechnungsgrundlage zu erklären. Die zuvor dargestellten kantonalen Lösungen geben Ihnen hierzu einige Hinweise, welche Fragen Sie stellen bzw. wie Sie argumentieren könnten, falls Sie mit der Antwort der AHV nicht zufrieden sind.

Bitte lesen Sie auch im Bereich "Verschiedenes/Aktuelles":
8.12.2008: Höheres Taggeld in der Mutterschaftsentschädigung

Stand: 03/07 – PvE     (Dok. 1.5.1)



 

info [at] swissmom.ch

Inhalt urheberrechtlich geschützt © 2003 Swissmom. Alle Rechte vorbehalten.
Die in www.swissmom.ch enthaltenen Informationen stellen keinen Ersatz dar für die Untersuchung, Diagnosestellung oder Behandlung durch medizinisch ausgebildete Fachleute.

Bitte lesen Sie unsere Nutzungsbedingungen

copyright swissmom.ch 2009

Newsletter
Anthrazit Siegel