Die Bestimmung über die konkrete Berechnungsweise des Taggeldes beim Mutterschaftsurlaub ist leider keine gesetzgeberische Höchstleistung, im Gegenteil: Sie ist schwammig (was heisst "80% des Erwerbseinkommen vor der Niederkunft"?) und sie gibt in wichtigen Einzelfragen keine Antworten (über welchen Zeitpunkt wird das Erwerbseinkommen als Grundlage genommen?). Zudem sind die Auskünfte, welche die angesprochenen Behörden abgeben, zum Teil unklar bis widersprüchlich, falls eine Schwangere vor der Geburt ihr Arbeitspensum reduziert oder gar unbezahlten Urlaub nimmt. Die Erwerbsersatzordnung (EO) regelt leider die Frage überhaupt nicht, wie das Einkommen in diesen Fällen berechnet wird; mit einer Kürzung des Taggeldes ist jedoch tendenziell eher zu rechnen.
Somit können wir hier nicht eine eindeutige Antwort, aber immerhin einige Tipps für mögliche Berechnungsweisen geben:
Die zuständige AHV-Behörde ist in jedem Fall in der Lage sein, auf Anfrage die Berechnungsgrundlage zu erklären. Die zuvor dargestellten kantonalen Lösungen geben Ihnen hierzu einige Hinweise, welche Fragen Sie stellen bzw. wie Sie argumentieren könnten, falls Sie mit der Antwort der AHV nicht zufrieden sind.
Bitte lesen Sie auch im Bereich "Verschiedenes/Aktuelles":
8.12.2008: Höheres Taggeld in der Mutterschaftsentschädigung
Stand: 03/07 – PvE (Dok. 1.5.1)
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