swissmom_bei_facebook

Mutterschaftsversicherung

1. Allgemeine Fragen

Im Jahr 2004 hat das Stimmvolk via Urne über die Einführung der gesetzlichen Mutterschaftsentschädigung abgestimmt und die Vorlage angenommen. Das Gesetz ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten. Was hat sich geändert:

Wer hat Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung? 

  • Erwerbstätige Frauen (auch Teilzeit) im Monatslohn
  • erwerbstätige Frauen im Stundenlohn, falls sie in regelmässiger Teilzeit arbeiten
  • arbeitslose Frauen
  • Frauen, die infolge Unfall, Krankheit oder Invalidität Taggelder beziehen
  • Frauen, die im Betrieb des Mannes arbeiten und dafür AHV-Beiträge bezahlen (z.B. Bäuerinnen)
  • Frauen, die als "selbständig Erwerbende" gelten (was von den Behörden so festgestellt wird; nicht jede Geldeinnahme begründet diese "Selbständigkeit")
  • Hausfrauen, welche ihre Kinder betreuen, aber in keinem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten kein Mutterschaftsgeld
  • Bei Werkstudentinnen, Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten kommt es auf die Umstände und den konkreten Arbeitsvertrag darauf an

Welche Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden?

  • Die Anspruchsberechtigte muss vor der Geburt 9 Monate im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen sein. Diese Voraussetzung erfüllen alle Frauen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz arbeiten. Auf Grund der Abkommen der Schweiz mit der EU und der EFTA werden zudem die in solchen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten ebenfalls angerechnet  
  • Sie muss von diesen 9 Monaten mindestens 5 erwerbstätig gewesen sein, unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums
  • Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein (diese deshalb, weil es Konstellationen gibt, aus welchen kein Anspruch entsteht: Eine Ausländerin aus einem Nicht-EU oder Nicht-EFTA-Staat kann z.B. für 6 Monate für ein internationales Unternehmen in der Schweiz arbeiten, in dieser Zeit jedoch dem ausländischen Sozialversicherungsrecht unterstellt bleiben).

Wie lange dauert der Anspruch?

  • 14 Wochen resp. 98 Tage (Kalendertage; nicht Arbeitstage) nach der Niederkunft, sofern die Arbeitstätigkeit nicht vorzeitig wieder aufgenommen wird
  • Für die Wochen 15 und 16 bestehen nochmals besondere Schutzrechte für die Mutter (z.B. zu Hause bleiben [jedoch ohne Entschädigung], Kündigungsschutz)
  • Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden, weil die Mutterschaftsentschädigung bezogen wurde (Art. 329b Ziff. 3 OR).

Kann der Mutterschaftsurlaub an die Schwangerschafts-Abwesenheit angerechnet werden?

  • Nein. Der Mutterschaftsurlaub gilt erst ab der Geburt des Kindes. Ein Vorbezug oder gar ein Anrechnen an Abwesenheitstage während der Schwangerschaft ist nicht erlaubt.

Höhe und Art der Entschädigung?

Wo beantrage ich die Mutterschaftsentschädigung?

  • Bei Angestellten über die zuständige AHV-Ausgleichskasse via Arbeitgeber.
  • Alle übrigen direkt bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.

Wer zahlt die Mutterschaftsentschädigung aus?

  • Wenn der Arbeitgeber der Mutter eine Lohnfortzahlung leistet, wird das Taggeld an den Arbeitgeber bezahlt.
  • Bei Differenzen mit dem Arbeitgeber oder besonderen Umständen, kann die direkte Auszahlung durch die Ausgleichskasse an die Mutter verlangt werden.
  • In allen übrigen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung direkt an die Mutter.

Wie steht es mit Beiträgen an die AHV, IV und EO?

  • Das Mutterschaftsgeld anstelle des Lohnes gilt als Einkommen, d.h. AHV/IV/EO-Beiträge müssen entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag von der Arbeitslosenversicherung in Abzug gebracht.

Kann ich den Mutterschaftsurlaub im Falle einer Frühgeburt aufschieben?

  • Auf Antrag (mit dem Anmeldeformular) kann der Bezug des Taggeldes auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, wenn das Neugeborene mindestens 3 Wochen im Spital verbleiben musste (Art 16c Abs. 2 EOG, Art. 24 EOV).
  • In jedem Fall gilt jedoch ein absolutes Arbeitsverbot von 8 Wochen nach der Niederkunft. In der Zeit des Aufschubes kann für die Frau eine Einkommenslücke entstehen, die nicht durch eine Erwerbstätigkeit überbrückt werden darf.   

Was geschieht, wenn ich während des Mutterschafturlaubes einer Arbeit nachgehe?

  • Jede Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes führt unweigerlich zum Erlöschen des Entschädigungsanspruchs.

2. Amtliche Formulare und zusätzliche Informationen

  • Für weitere Informationen oder Auskünfte gehen Sie bitte auf die Homepage der Ausgleichskasse www.ak114.ch - Rubrik "Mutterschaft"
  • Auf der Seite der AHV finden Sie zudem interessante Informationen und Auskünfte: www.ahv.ch/Home-D/allgemeines/MEMENTOS/mutterschaft.htm
  • Unter beiden vorgenannten Links finden Sie die amtlichen Formulare
    • "Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung"
    • "Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung" (zu verwenden, wenn die Arbeitnehmerin mehrere Arbeitgeber hat)

Bitte lesen Sie auch im Bereich "Verschiedenes/Aktuelles":
8.12.2008: Höheres Taggeld in der Mutterschaftsentschädigung

Stand: 01/09,  PvE     (Dok. 1.5)



info [at] swissmom.ch

Inhalt urheberrechtlich geschützt © 2003 Swissmom. Alle Rechte vorbehalten.
Die in www.swissmom.ch enthaltenen Informationen stellen keinen Ersatz dar für die Untersuchung, Diagnosestellung oder Behandlung durch medizinisch ausgebildete Fachleute.

Bitte lesen Sie unsere Nutzungsbedingungen

copyright swissmom.ch 2009

Newsletter
Anthrazit Siegel