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Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers

Schwangere Frauen können nach dem geltenden Arbeitsgesetz nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Sie dürfen auf blosse Anzeige von der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen. Allerdings müssen sie - wie bei anderen unverschuldeten Arbeitsverhinderungen, z.B. Krankheit oder Unfall - ein ärztliches Zeugnis erbringen, damit eine vom Dienstalter abhängige Lohnfortzahlung zur Anwendung kommt. 

Für Probezeit und Temporärverträge gelten besondere Bestimmungen. Es gibt eine gesetzliche Bestimmung im Obligationenrecht (Art. 324a OR), die das für alle Arbeitnehmenden geltende Minimum regelt.

Darüber hinaus dürfen Arbeitgeber grosszügigere Lösungen in Form einer kollektiven Krankentaggeldversicherung (siehe Arbeitsvertrag) anbieten. Die Dauer der gesetzlichen Lohnfortzahlung nach OR hängt von der Zahl der absolvierten Dienstjahre (Anstellungsjahre) ab, also nicht das Kalenderjahr ist massgebend. Wird eine Arbeitnehmerin in einem Dienstjahr mehrmals arbeitsunfähig - auch aus unterschiedlichen Gründen -, werden alle Absenzen zusammengezählt und an den Lohnfortzahlungsanspruch angerechnet. Dies gilt ausdrücklich auch für Absenzen wegen Schwangerschaft. Mit Beginn eines neuen Dienstjahres beginnt die Zählung der Absenzen und somit der Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder bei null.  

Die unten aufgeführten Ausführungen gelten auch für Teilzeit und stundenweiser Arbeit. Die Höhe der Lohnfortzahlung entspricht dann dem Beschäftigungsgrad. Bei Beschäftigung im Stundenlohn gilt der Durchschnittslohn der letzten 6-12 Monate. Für Probezeit und befristete Verträge gelten besondere Bestimmungen.

Dauer der Lohnfortzahlungspflicht (Wie lange erhalte ich meinen Lohn?)

Im 1. Dienstjahr (falls über 3 Monate beschäftigt) ist der Lohn für mindestens 3 Wochen zu entrichten; in den folgenden Dienstjahren, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen, für eine "angemessene längere Zeit" (Art. 324a Abs. 2 und 3 OR). Diese "Zeit" wird durch die Gerichtspraxis in Skalen festgelegt, abgestellt auf die bisherige Anstellungsdauer. Die "Berner Skala" ist ist die älteste und am meisten verbreitete Skala.

Berner Skala: Anstellungsdauer

Berner Skala: Lohnfortzahlung

1. Jahr (über 3 Monate)

3 Wochen

2. Jahr

1 Monat

3. und 4. Jahr

2 Monate

5. bis 9. Jahr

3 Monate

10. bis 14. Jahr

4 Monate

15. bis 19. Jahr

5 Monate

20. bis 24. Jahr

6 Monate

ab 25. Jahr

7 Monate

 

Andere Skalen, z.B. die Basler und Zürcher Skala, weichen von der Berner Skala leicht ab.

Bei Arbeitslosigkeit sind Ansprüche auf Mutterschaftsurlaub  oder Arbeitslosenentschädigung zu prüfen; bei Wöchnerinnen ist zusätzlich das Arbeitsverbot zu beachten (Gesundheitsschutz allgemein bzw. von Wöchnerinnen).

Höhe des Lohnes während der Lohnfortzahlungspflicht

Wenn der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, muss er während dieser Zeit den vollen Lohn bezahlen. Von der gesetzlichen Bestimmung zur Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung darf durch schriftliche Abrede abgewichen werden. Die von den Parteien ausgehandelte Lösung (kollektive Krankentaggeldversicherung) muss für den Arbeitnehmer jedoch gesamthaft mindestens "gleichwertig" sein. Damit sind hauptsächlich Versicherungen gemeint, die dem Arbeitnehmer ein Taggeld ausrichten (Art. 324 Abs. 4 OR: Taggeldversicherung). Da Versicherungen in der Regel Leistungen erbringen, die über die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers hinausgehen, darf ein Arbeitnehmer in diesen Fällen an den Prämien beteiligt werden; zudem kann die Höhe des weiterbezahlten Lohnes von 100% auf einen tieferen Betrag reduziert werden. Als "gleichwertig" anerkannt ist z.B. die folgende häufige Versicherungslösung: Taggeld von 80% des Lohnes während 720 Tagen mit 1-3 Karenztagen zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Prämien hälftig. Im Zweifelsfall über die "Gleichwertigkeit" muss der Richter entscheiden. Es ist daher in der Praxis möglich und legal, dass Sie während einer Grippe ab dem 1. Tag nur 80% Ihres Lohnes erhalten.

Bei Fragen zu Lohnfortzahlung (Dauer und Höhe) sollte immer der Arbeitsvertrag und die eingeschlossenen Reglemente konsultiert werden.    

Bitte lesen Sie dazu auch unser Experten-Interview mit Anna Christen, Travail Suisse.

Weitere interessante Links:
Merkblatt der SECO über den Schutz der Arbeitnehmerinnen bei Mutterschaft
Informationen des Schweizerischen Anwaltsverbandes zu Schwangerschaft und Mutterschaft

Stand: 10/2010, PvE     (Dok. 1.6)

 



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