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Temporärarbeit

Bei Temporärarbeit steht die Arbeitnehmerin einen Vertrag mit einer Vermittlerfirma. Daraus ergibt sich folgendes:

  • Die Sozialleistungsansprüche ergeben sich gegenüber der Vermittlerfirma
  • Bei jedem Einsatz handelt es sich in der Regel um ein neues Arbeitsverhältnis, und die Fristen bezüglich Probezeit und Kündigung beginnen von Neuem zu laufen
  • Falls der Temporärvertrag unbefristet abgeschlossen wurde, gelten folgende Kündigungsfristen (Art. 19 AVG / Bundesgesetz über Arbeitsvermittlung und Personalverleih):
    • bei ununterbrochenem Einsatz bis 3 Monate: 2 Tage
    • ab dem 4. bis zum 6. Monat: 7 Tage
    • ab dem 7. Monat: 1 Monat  
  • Falls der Temporärvertrag befristet ist, kann er grundsätzlich nicht gekündigt werden (Art. 334 OR): Eine vorzeitige ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine der Parteien ist nicht möglich; es "endigt ohne Kündigung" (Art. 334 OR).
  • "Ausserordentlich" kann auch ein befristetes Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn die Gründe dazu vorliegen. Diese setzen jedoch eine Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses voraus (Diebstahl, schweres Mobbing, körperliche Gewalt usw.)  
  • Das befristete Arbeitsverhältnis endigt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Beendigung arbeitsunfähig ist. Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Militärdienst etc. geben keine Ansprüche (z.B. Krankenlohn) über den Vertragsablauf hinaus. Hier unterscheiden sich Temporärverträge und unbefristete Verträge grundlegend: Bei gekündigten unbefristeten Arbeitsverträgen verlängert sich die Kündigungsfrist um die Dauer der Krankheit; und weil Kündigungen nur auf das Ende eines Monats erfolgen können, verlängert sich das Arbeitsverhältnis in der Praxis meistens um einen Monat.   

Stand: 10/07 – PvE     (Dok. 1.11.1)



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