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Befristeter Arbeitsvertrag

Die Mehrzahl der Arbeitsverträge wird unbefristet abgeschlossen. Es gibt jedoch auch Arbeitsverträge, die befristet vereinbart werden. Für diese ergeben sich folgende Besonderheiten:

  • Ein befristeter Arbeitsvertrag kann grundsätzlich nicht gekündigt werden (Art. 334 OR).
  • Eine vorzeitige ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine der Parteien ist nicht möglich; es "endigt ohne Kündigung" (Art. 334 OR).
  • "Ausserordentlich" kann auch ein befristetes Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn die Gründe dazu vorliegen. Diese setzen jedoch eine Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses voraus (Diebstahl, schweres Mobbing, körperliche Gewalt usw.)
  • Falls Sie dennoch aus einem befristeten Arbeitsverhältnis "aussteigen" möchten, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als mit der Arbeitgeber zu verhandeln. Er darf allerdings hart bleiben und darauf bestehen, dass Sie weiter arbeiten und die Vereinbarung einhalten. Kommen Sie der Arbeit nicht nach, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen und Sie fristlos entlassen.
  • Das befristete Arbeitsverhältnis endigt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Beendigung arbeitsunfähig ist. Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Militärdienst etc. geben keine Ansprüche (z.B. Krankenlohn) über den Vertragsablauf hinaus. Hier unterscheiden sich Temporärverträge und unbefristete Verträge grundlegend: Bei gekündigten unbefristeten Arbeitsverträgen verlängert sich die Kündigungsfrist um die Dauer der Krankheit; und weil Kündigungen nur auf das Ende eines Monats erfolgen können, verlängert sich das Arbeitsverhältnis in der Praxis meistens um einen Monat.
  • Für den Bezug der Mutterschaftsentschädigung muss die Frau im Zeitpunkt der Niederkunft in einem Arbeitsverhältnis stehen. Läuft der befristete Vertrag vorher aus, erhält sie kein Taggeld.

Stand: 05/09,   PvE     (Dok. 1.11.2)



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