Temporärarbeit und befristete Verträge

Ein "Temporärarbeitsvertrag" ist nicht das selbe wie ein "befristeter Arbeistvertrag", obwohl gemeinsame Merkmale bestehen.

Der Hauptunterschied: wer ist rechtlich mein Arbeitgeber?  

  • Beim Temporärarbeitsvertrag liegt rechtlich ein Dreiecksverhältnis vor: Arbeitgeber ist eine Temporärfirma, welche die von ihr angestellten Personen an andere Firmen (Drittfirmen) ausleiht. Die Arbeitsleistung wird am Ort der Drittfirma erbracht. Fragen um Versicherungen, Ferien, Lohn im Krankheitsfall etc. richten sich nach Arbeitsvertrag und Reglementen zwischen Arbeitnehmerin und Temporärbüro.  
  • Bei einem befristeten Vertrag gibt es rechtlich nur zwei Parteien: Die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber. 

Eine der Gemeinsamkeiten: spezielle Kündigungsbestimmungen

Bei befristeten Verträgen ist die Vertragsdauer und somit die Einsatzdauer zeitlich begrenzt. Der Vertrag endet somit ohne Kündigung. Temporärverträge können sowohl befristet wie auch unbefristet abgeschlossen werden.

Für Schwangere und Mütter ergeben sich daraus besondere Fragestellungen. Lesen Sie hier mehr

 

Stand: 10/07, PvE     (Dok. 1.11)
 

 

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