Im Falle einer Pandemie sind verschiedene Szenarien möglich, unter welchen Sie betroffen sein könnten:
Dies sind einige Konstellationen aus welchen sich Rechtsfragen ergeben, falls Sie ein Arbeitsverhältnis haben. Nachstehend sind die wichtigsten Fragestellungen festgehalten:
Schliessung von Schulen und Krippen oder Pflege von nahen Angehörigen
Im Falle, dass ein Mitarbeitender erkrankte nahe Angehörige, bei denen die Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann, pflegen muss, ist ihm die zur Betreuung des Erkrankten erforderliche Zeit von max. drei Tagen freizugeben. Dies ist einer unverschuldeten Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne von Art. 324a OR gleichgestellt und somit ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung nach den entsprechenden Bestimmungen verpflichtet.
Im Falle der Schliessung von Schulen/Krippen hat der Mitarbeitende - analog zur Pflege von nahen Angehörigen - für die Zeit, bis er anderweitige Betreuung seiner Kinder organisieren kann, Anspruch auf das Salär. Unter normalen Umständen sollte eine Betreuung gesunder Kinder spätestens innert drei Tagen organisiert sein. Im Pandemiefall ist davon auszugehen, dass dies u.U. nicht möglich ist oder mehr Zeit in Anspruch nimmt. Daher verlängert sich die Lohnforttzahlungspflicht im Sinne von Art. 324a OR. Solche Verlängerungen sind im Einzelfall oder durch die zuständige Personalabteilung zu prüfen, damit sich diese unverschuldeten Abwesenheiten auf das Notwendige beschränken.
Lohnfortzahlung und Lohnausfallversicherung
In einem Pandemiefall ist die Lohnfortzahlung gemäss den Anstellungsbedingungen geregelt. Zudem hat Ihr Arbeitgeber eventuell eine Krankentaggeld-Versicherung, welche ab einer definierten Karenzzeit Leistungen erbringt. Ihre Personalabteilung weiss im Bedarfsfall mehr. Ebenfalls sind die Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen garantiert.
Arztzeugnis
Die bei den Arbeitgebern geltenden Bestimmungen im Krankheitsfall und die damit verbundenen Merkblätter und Weisungen kommen auch im Pandemiefall zur Anwendung. Im Krankheitsfall benachrichtigen Sie unverzüglich Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten. Dauert die Abwesenheit mehr als 3 Tage, ist der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis zuzustellen.
Ausnutzung der Möglichkeiten bei Jahresarbeitszeit
Allenfalls geltende Jahresarbeitszeit und die damit verbundenen Weisungen kommen auch im Pandemiefall zur Anwendung. Grundsätzlich wird der Arbeitgeber verlangen, dass übermässige Abwesenheiten für die Betreuung von kranken Angehörigen mit vorhanden Überstunden kompensiert werden sollen.
Arbeitsverweigerung aus Angst - Zuweisung anderer Aufgaben oder eines anderen Arbeitsortes
Falls ein Mitarbeitender keine Krankheitssymptome aufweist und keine der genannten Abwesenheitsgründe zutreffen, er aber eine Ansteckung fürchtet und deshalb der Arbeit fern bleibt, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten; grundsätzlich kann dann der Arbeitgeber geltend machen, dass damit die Lohnzahlungspflicht entfällt. Im Missbrauchsfall können arbeitsrechtliche Massnahmen in Erwägung gezogen.
Bei allfälliger Notwendigkeit ist ein Arbeitgeber berechtigt, im Rahmen des Zumutbaren den Mitarbeitenden eine andere als die bisher ausgeführte Arbeit zuzuweisen bzw. ihnen zusätzliche Aufgaben zu übertragen und/oder sie an einem anderen als dem bisherigen Arbeitsort einzusetzen.
Einstellung des öffentlichen Verkehrs
Wenn der öffentliche Verkehr nicht mehr funktioniert und der Mitarbeitende deshalb nicht zur Arbeit erscheint, entfällt grundsätzlich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR. Es kann aber sein, dass ein Arbeitgeber auf dieses Recht verzichtet.
Damit der Mitarbeitende weiterhin zur Arbeit erscheinen kann, sind Alternativen zu prüfen, beispielsweise das eigene Fahrzeug, Mietfahrzeuge, Taxis oder Car Sharing betrieben. Solche Kosten aus angeordneten Massnahmen könnten mittels Spesenabrechnung vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden.
Sofern technisch möglich, von der Arbeit her sinnvoll und unter Berücksichtigung gesetzlicher Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten erlaubt, kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Mitarbeitende während seiner Abwesenheit seine Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringt (Home Office).
Für Schwangere und Eltern haben wir hier eine spezielle Seite eingerichtet: Rechte für Schwangere und Eltern
Zahlreiche weitere Fragen und Antworten zu arbeitsrechtlichen Fragen finden Sie auf der Webpage des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) unter www.seco.admin.ch/themen , (Stichwort „Pandemie“)
Stand: 08/09, PvE (Dok.1.13.1)
info [at] swissmom.ch
Inhalt urheberrechtlich geschützt © 2003 Swissmom. Alle Rechte vorbehalten.
Die in www.swissmom.ch enthaltenen Informationen stellen
keinen Ersatz dar für die Untersuchung, Diagnosestellung oder Behandlung
durch medizinisch ausgebildete Fachleute.
Bitte lesen Sie unsere Nutzungsbedingungen
copyright swissmom.ch 2009