Wenn sie nach dem Schwangerschaftsurlaub noch längere Zeit mit dem Baby zu Hause bleiben wollen und den Mutterschaftsurlaub mit einem unbezahlten Urlaub verlängern möchten, müssen sie folgendes dazu beachten: Es gibt grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub, es braucht deshalb immer das Einverständnis des Arbeitgebers. Durch den unbezahlten Urlaub wird der Arbeitsvertrag vorübergehend ausser Kraft gesetzt, weshalb von einem solchen Bezug vor dem Mutterschaftsurlaub abzuraten ist. Bei einem unbezahlten Urlaub vor der Geburt fällt die Taggeldentschädigung tiefer aus, da für deren Berechnung, das vor der Geburt erzielte Einkommen relevant ist. Vor Antritt eines unbezahlten Urlaubs müssen sie sich vorgängig sorgfältig auch über die Versicherungsansprüche informieren.
AHV-Beiträge: Falls pro Kalenderjahr inklusive Arbeitgeberbeiträge ein Mindestbeitrag von 445 Franken eingezahlt wurde, entsteht keine Lücke. Wer wegen eines unbezahlten Urlaubs nicht auf diesen Betrag kommt, kann ihn bei der AHV-Zweigstelle seiner Wohnsitzgemeinde einzahlen. Die Einzahlung kann während fünf Jahren nachgeholt werden.
Pensionskassenbeiträge: Der mit der Pensionskasse verbundene Versicherungsschutz erlischt einen Monat nach Beginn des Urlaubs. Das kann man aber vermeiden, indem die Pensionskassenbeiträge auch während des Urlaubs bezahlt werden. Das ist in der Regel möglich, wenn ein Angestellter in dieser Zeit neben den eigenen Pensionskassenbeiträgen auch diejenigen des Betriebs bezahlt.
Unfallversicherung: Auch bei der Unfallversicherung hört der Schutz laut Gesetz 30 Tage nach Arbeitsaufgabe auf. Er kann aber mit einer sogenannten Abredeversicherung um sechs Monate verlängert werden. Wer länger weg ist, sollte eine Einzelunfallversicherung abschliessen.
Wer zahlt im Fall einer Krankheit? Wer seinen Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgibt, muss weiterhin Krankenkassenprämien bezahlen und ist somit gegen Krankheit versichert. Darf der Arbeitgeber bei einem unbezahlten Urlaub die Ferien kürzen? Ja. Für jeden Monat Abwesenheit des Angestellten reduziert sich der Ferienanspruch um einen Zwölftel.
Stand: 01/12 (Dok. 1.8.7)
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