Für viele erwerbstätige Frauen stellt sich bei einer Schwangerschaft die Frage, ob sie nach der Geburt weiter arbeiten wollen. Das ist eine persönliche Frage und der Arbeitgeber darf keinerlei Druck ausüben. Viele Frauen wollen nach der Geburt ganz für ihr Baby da sein, weshalb sie selbst ihr Arbeitsverhältnis kündigen. Es stellt sich nun die Frage, wann dafür der günstige Zeitpunkt ist, ohne dass die Frau dadurch ihren Anspruch auf das Mutterschaftsgeld verliert. Will die Arbeitnehmerin nach der Geburt überhaupt nicht mehr arbeiten, hat sie so zu kündigen, dass die Kündigungsfrist mit dem Ablauf des Mutterschaftsurlaubs oder dem 16-wöchigen "Arbeitsverbot" zusammenfällt. Sie kann also ihre Kündigung nach der Geburt einreichen, sofern nicht vertraglich eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten vereinbart worden ist.
Wegen der Möglichkeit einer Fehlgeburt ist es auch ratsam, die Kündigung nicht zu früh auszusprechen. Hier gilt, dass die Frau auf keinen Fall vor der Geburt kündigen soll, weil sie sonst ihren bezahlten Mutterschaftsurlaub nach der EO verlieren würde. Wenn sie jedoch auf einen Zeitpunkt nach der Geburt während des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes kündigt, erhält sie während der vollen 14 Wochen Taggelder.
Die Kündigung sollte stets schriftlich und auf Ende des Monats erfolgen.
Stand: 06/09, PvE (Dok.1.10.2)
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