Viele Frauen möchten nach der Geburt weiterarbeiten, aber mit einem reduzierten Pensum. In diesem Fall ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, eine Teilzeitstelle anzubieten. Er kann also darauf bestehen, dass der bisherige Vertrag weiterhin erfüllt wird. Wenn die schwangere Arbeitnehmerin diesen nicht erfüllen will oder kann, muss sie kündigen.
Ist der Vorgesetzte jedoch mit einer Reduktion auf Teilzeitarbeit einverstanden, wird er mit der Frau einen modifizierten Arbeitsvertrag mit abgeänderten Arbeitszeiten für die Zeit nach der Geburt aushandeln. In diesem Fall muss das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. Dies hat z.B. den Vorteil, dass Dienstjahre weitergezählt werden.
Ein Zwischenweg ist die sog. „Änderungskündigung“. Dies ist rechtlich eine Kündigung (mit allen Nachteilen), wobei zeitgleich ein neuer Arbeitsvertrag zu anderen Konditionen abgeschlossen wird.
Stand: 03/07, PvE (Dok. 1.10.3)
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