Während der Probezeit und bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelten u.a. folgende Sonderregeln:
Ein befristetes Arbeitsverhältnis lässt sich auch nicht vorzeitig ordentlich künden. Nur bei wichtigen Gründen kann allenfalls fristlos gekündigt werden. Voraussetzung dazu ist ein zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin; eine Schwangerschaft gilt demnach nicht als „wichtiger Grund“.
Stand: 02/08, PvE (Dok. 1.10.4)
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