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Kein Kündigungsschutz

Während der Probezeit und bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelten u.a. folgende Sonderregeln:

  • In der Probezeit haben Sie grundsätzlich keinen Kündigungsschutz wegen Schwangerschaft. Informieren Sie also Ihren Arbeitgeber nicht zu früh über Ihre Schwangerschaft.
  • Erfolgt jedoch die Kündigung während der Probezeit gerade wegen der Schwangerschaft, ist dies missbräuchlich (Gleichstellungsgesetz) und kann Schadenersatzforderungen zur Folge haben. 
  • Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen haben Sie keinen Kündigungsschutz. Hier endet das Arbeitsverhältnis – ohne Kündigung – mit dem Ablauf der Vertragsdauer, auch wenn Sie arbeitsunfähig oder schwanger sind. Somit finden auch in diesem Spezialfall die gesetzlichen Bestimmungen über den Kündigungsschutz während der Schwangerschaft keine Anwendung.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis lässt sich auch nicht vorzeitig ordentlich künden. Nur bei wichtigen Gründen kann allenfalls fristlos gekündigt werden. Voraussetzung dazu ist ein zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin; eine Schwangerschaft gilt demnach nicht als „wichtiger Grund“.

Stand: 02/08, PvE     (Dok. 1.10.4)

 



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