Kinder- und Familienzulagen; Ausbildungszulagen

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtete werden, um die finanzielle Belastung durch Kinder teilweise auszugleichen.

Als Familienzulagen gelten:

  • Kinderzulagen
  • Ausbildungszulagen
  • Geburtszulagen

Das neue Bundesgesetz über die Familienzulagen wird auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Nach dem neuen Gesetz werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet: 

  • eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahren
  • eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren

Der Anwendungsbereich des Bundesgesetzes beschränkt sich auf Arbeitnehmende und auf Nichterwerbstätige mit tiefem Einkommen.

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Seit dem 1. Januar 2009 sind die Familienzulagen im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) gesamtschweizerisch geregelt. Danach haben Anspruch

  • alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • die Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen
  • alle in der Landwirtschaft Beschäftigte (Arbeitnehmende und selbstständige Landwirte)

Die Selbstständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft sind vom FamZG nicht erfasst. Es gibt aber Kantone, welche ihnen einen Anspruch einräumt.  

Gibt es für alle Eltern eine Familienzulagen?

Nein. Die berufliche Stellung der Eltern ist massgebend. Alle Arbeitnehmenden und alle Beschäftigte in der Landwirtschaft haben Anspruch. Bei den Nichterwerbstätigen und den Selbstständigerwerbenden gibt es Eltern, die keinen Anspruch haben. Der Grundsatz „Für jedes Kind eine Zulage" ist nicht verwirklicht. 

Wo finden sich weitere Infos und wer erteilt Auskünfte?

Die kantonalen AHV-Ausgleichskassen informieren im Internet über die Familienzulagen und erteilen weitere Auskünfte zu den Familienzulagen.

Die gültigen Sätze gemäss neuem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) finden Sie hier.    

Stand: 07/09, PvE     (Dok. 1.9)

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