Der 13. Monatslohn ist nicht vom Gesetz her vorgeschrieben sondern ist eine Sondervergütung d.h. ein zusätzlicher Lohn für die geleistete Arbeit eines Jahres. Der 13. Monatslohn ist im Gegensatz zur Gratifikation ein fester Lohnbestandteil in der Höhe des vertraglich vereinbarten Monatslohnes, und zwar des Jahreslohnes, einschliesslich Lohnzahlungen bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit u.a. geteilt durch 12. Die Auszahlung und die Höhe des Betrags sind vertraglich festgelegt. Zu beachten ist, dass beide Auszahlungen sozialversicherungs- und steuerrechtlich als Lohn behandelt werden.
Grundsätzlich gilt, dass wenn ein 13. Monatslohn vertraglich abgemacht wurde, der Angestellte Anspruch auf dessen Auszahlung hat und dies jährlich. Da der 13. Monatslohn ein fester Lohnbestandteil ist, ist er bei Austritt während des Jahres auch anteilsmässig geschuldet. Er ist weder vom Geschäftsergebnis noch von den Leistungen und dem sonstigen Verhalten des Arbeitnehmers abhängig und unterscheidet sich nur durch den aufgeschobenen Zeitpunkt der Fälligkeit vom ordentlichen Lohn.
Ist nichts anderes vereinbart, beträgt der 13. Monatslohn einen Zwölftel des tatsächlich bezahlten Monatslohnes. Bei Krankheit besteht von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, dienstalterabhängig und im Rahmen von Vorschriften und Praxis. Hatte aber der Arbeitnehmer/in wegen unbezahltem Urlaub oder länger dauernder Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) keinen Lohnanspruch mehr (d.h. es bestand keine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht mehr), verringert sich dieser Jahreslohn und der 13. Monatslohn fällt daher entsprechend kleiner aus.
Stand: 01/09, PvE (Dok. 1.12.4)
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