Getrennt – Geschieden

In der Schweiz sind Familienangelegenheiten wie Ehe, Elternschaft und Scheidung im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt.

Paar sitzt zueinander abgewandt
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Das Scheidungsrecht regelt die Auflösung der Ehe und die Scheidungsfolgen. Wenn sich ein Paar trennen möchte, muss es allerdings nicht gleich zur Scheidung kommen.

Trennung: Sind sich die Parteien über die Bedingungen des Getrenntlebens einig, können sie eine schriftliche Trennungsvereinbarung verfassen und diese gemeinsam unterzeichnen. Es gibt jedoch Situationen, in denen es sinnvoll ist, eine Trennungsvereinbarung gerichtlich genehmigen zu lassen. So können Sie beispielsweise als getrennt lebende Person nur Sozialhilfe oder Alimentenbevorschussung beantragen, wenn Sie eine gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vorweisen können.

Rechtliche Auswirkungen einer Trennung


  • Getrennt lebende Ehepaare gelten rechtlich weiterhin als verheiratet

  • Getrennt lebende Ehepaare sind weiterhin gegenseitig unterstützungspflichtig

  • Für gemeinsame Kinder haben getrennt lebende Eltern weiterhin gemeinsam das Sorgerecht

  • Die Trennungsvereinbarung regelt die elterliche Obhut

  • Die Gütertrennung kann vom Gericht angeordnet werden, wenn es die Umstände rechtfertigen

Scheidung: Soll eine Ehe geschieden werden und sind sich die Parteien über die Nebenpunkte der Scheidung einig, reichen diese eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein.

Rechtliche Auswirkungen einer Scheidung


  • Die Ehescheidung ist die endgültige Auflösung der Ehe

  • Das Paar wird güterrechtlich auseinandergesetzt d.h. das Vermögen wird je nach Güterstand verteilt

  • Es wird über Unterhaltszahlungen (Alimente für Kinder und für Ehegatten) entschieden

  • Am gemeinsamen Sorgerecht der Kinder ändert sich nichts.

Was Eltern wissen müssen bezüglich der Kinder:


Sorgerecht (ZGB Art. 133, 296-300): Bei einer Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen und beide Elternteile bestimmen über den Aufenthalt des Kindes. Entzogen wird das gemeinsame Sorgerecht nur wenn die Interessen des Kindes nicht anders geschützt werden können. Diese Anordnung kann nur vom Gericht oder der Kindesschutzbehörde gemacht werden. Auch bei einer gerichtlichen Trennung muss eine Regelung betreffend des Unterhaltes für das Kind und eine Vereinbarung über die Betreuungsaufteilung geschlossen werden.

Ausnahmefall:

Muss das Gericht oder die Kindesschutzbehörde dennoch eine Anordnung zum alleinigen Sorgerecht  aussprechen, sind folgende zwei Rechte Besuchsrecht und das Informationsrecht für den betroffenen Elternteil wichtig:

  • Besuchsregelung (ZGB Art. 273, 274): Der Elternteil, dem die Obhut nicht zusteht, hat in der Regel ein Besuchsrecht. Dieses Recht ist faktisch auch eine Pflicht: Denn auch das Kind hat das Recht, den Vater oder die Mutter regelmässig zu sehen. Das Besuchsrecht darf nicht als Druckmittel verwendet werden. Dieses Recht steht dem Besuchsberechtigten unabhängig von der Pflicht zu, Alimente zu bezahlen. Wird das Kindswohl gefährdet, kann das Besuchsrecht eingeschränkt oder verweigert werden.

  • Information und Auskunft (ZGB 275a): Der Elternteil ohne Sorgerecht soll über besondere Ereignisse im Leben des Kindes informiert und angehört werden. Gemäss dem neuen Artikel 275a ZGB ist es auch möglich, bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, Informationen einzuholen; dazu gehören etwa Lehrkräfte oder der Kinderarzt.

Kinderalimente: Für die Höhe des Unterhaltsbeitrages sind nebst der Ehedauer auch der gelebte Lebensstandard während der Ehe sowie das Einkommen und das Vermögen der Partner massgebend. Zeichnet sich die Scheidung bereits zum Zeitpunkt der Trennung ab, ist die Frau gut beraten, wenn sie sich um ihren beruflichen Wiedereinstieg bemüht, sobald ihre Betreuungspflichten dies zulassen. Betreffend der Frage der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der hauptbetreuenden Person hat das Bundesgericht erst kürzlich einen wegweisenden Entscheid getroffen und neu das "Schulstufen-Modell" eingeführt. Bei Trennung der Eltern ist der hauptbetreuenden Person (vorwiegend die Mutter) bereits nach Eintritt der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes (je nach Kanton ab Kindergarten oder Primarschule) eine 50 % Stelle zumutbar. Sobald das Kind den Übertritt in die Sekundarstufe erreicht hat, hat die Mutter einer 80 % Stelle und ab vollendetem 16. Lebensjahr einer 100 % Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Seit 2017 wird zudem beim Kindesunterhalt eine Unterscheidung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt gemacht. Der Barunterhalt deckt konkret den Bedarf des Kindes ab (Grundbetrag, Krankenkasse, Mietanteil, Fremdbetreuungskosten). Mit dem Betreuungsunterhalt wird der Hauptbetreuenden Person einen Betrag zugesprochen. Als Ausgleich dafür, dass diese an der eigenen Erwerbstätigkeit gehindert wird und daher für den Lebensunterhalt nicht (vollständig) selber aufkommen kann. Den Betreuungsunterhalt haben auch nicht verheiratete zugute. Vor der Revision hatte eine unverheiratete Mutter nach der Trennung keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Betreuungspflichten.

Mediation: Eine Mediation (Vermittlung) kann den Weg zum Anwalt ersparen. Mediation hilft Paaren mit Kindern die Paarebene und die Elternebene zu erkennen und auseinander zu halten. Die Eltern haben dadurch die Möglichkeit, die Paarkonflikte selber und ohne Belastung der Kinder zu regeln und eine möglichst konfliktarme Lösung zu finden. Für eine Scheidung braucht es jedoch zwingend den Gang vor den Richter. Idealerweise reichen die Scheidenden eine gemeinsame Vereinbarung dem Gericht ein. Diese kann mithilfe einer Mediatorin / eines Mediatios ausgearbeitet werden und erspart Konfliktpotential vor dem Gericht.

Häufige Fragen zum Thema

Derjenige Elternteil erhält die Familienzulagen, der die elterliche Sorge hat oder bei dem das Kind überwiegend lebt. (Art. 7 FamZG).   Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen

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