Steuerliche Erleichterungen

Mann macht Büroarbeiten, Familie im Hintergrund
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Kinder, und in diesem Zusammenhang insbesondere auch Krankheiten und Unfälle, kosten Geld. Der Gesetzgeber sieht daher einige Möglichkeiten vor, welche u.a. Familien mit Kindern zugute kommen und daher beim Ausfüllen der Steuererklärung unbedingt zu prüfen sind.

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Steuern sparen und clever vorsorgen

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Steuern sparen – gewusst wie


Wer die Steuerrechnung bestmöglich optimieren will, muss die Weichen frühzeitig stellen. Beim Ausfüllen der Steuererklärung ist es vielfach schon zu spät. Der steuerlich geförderte Aufbau der Altersvorsorge, die clevere Staffelung von Unterhaltsarbeiten am Eigenheim, der steuerlich geschickte Bezug der Vorsorgegelder – all das muss frühzeitig in Angriff genommen werden.

Wie viel Ihnen eine Steuersparmassnahme bringt, hängt von Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen ab. Für die Berechnung relevant ist der sogenannte Grenzsteuersatz. Der Grenzsteuersatz drückt aus, in welcher Höhe der letzte Franken des steuerbaren Einkommens besteuert wird. Wenn man beispielsweise einen Grenzsteuersatz von 20 % hat und sein steuerbares Einkommen um 1000 Franken reduziert, spart man 200 Franken Steuern.

Beschäftigt man sich mit Steueroptimierung, kommt man schnell auf das Thema Vorsorge. Vorsorgesparen wird steuerlich stark begünstigt – von der Einzahlung über die Vermögensbildung bis hin zur Auszahlung. Dies sind die besten Möglichkeiten, um Steuern zu sparen:

•    Einzahlungen in die Säule 3a
•    Einkauf in die Pensionskasse

Steuerabzüge


Die nachstehende Aufzählung der Steuerabzüge ist zwar nicht vollständig, und es gilt auch zu berücksichtigen, dass wir mit Bund und den 26 Kantonen 27 unterschiedliche Steuersysteme haben; dennoch finden Sie hier weitere Hinweise, wie Sie Steuern sparen können und wo Sie welchen Steuerabzug mit Kindern machen können:

Kinderabzug

Steuerpflichtige Personen können für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind einen Steuerabzug machen, falls das Kind im gleichen Haushalt lebt und falls für dessen Unterhalt "zur Hauptsache" ("überwiegend") gesorgt wird; zudem muss das Kind sich in einer "Erstausbildung" befinden (Bachelor, Master, Doktorat; jedoch nicht Nachdiplomstudien, welche i.d.R. als neue (Zweit)-Ausbildung eingestuft werden.

Falls also Ihr Kind 21-jährig ist, studiert und in der Freizeit in etwa mehr als Fr. 18'000 steuerbares Einkommen pro Jahr verdient, werden die Steuerbehörden mit grosser Sicherheit den Kinderabzug verweigern, mit der Begründung, dass Ihre Tochter mit diesem Einkommen den Lebensunterhalt selber bestreiten kann.

Stichtag für den Kinderabzug ist der 31. Dezember. Daraus ergibt sich z.B. folgendes:

  • Im Geburtsjahr des Kindes kann immer der volle Kinderabzug geltend gemacht werden, auch wenn das Kind erst am 31. Dezember geboren wurde. Hat das Kind dagegen am Stichtag nicht mehr gelebt, ist kein Kinderabzug möglich, auch nicht teilweise

  • Hat ein Kind das Studium im Oktober abgeschlossen, ist ein Kinderabzug nicht mehr möglich

Für das im Jahr 2019 erzielte Einkommen können folgende Kinderabzüge gemacht werden, falls die Voraussetzungen (siehe oben) dazu erfüllt sind:

  • Bund: direkte Bundessteuer: Fr. 6'500

  • Die 26 Kantone sind unterschiedlich, im Kanton Luzern sind es z.B. Fr. 6'700 für alle Kinder unter 6 Jahren; Fr. 7'100 für ein minderjähriges, aber in Ausbildung stehendes Kind und Fr. 12'500 für in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindende Kind mit ständigem auswärtigem Aufenthalt am Schul- oder Ausbildungsort.

Abzug von Versicherungsprämien

Versicherungsprämien können leider kaum von den Steuern abgezogen werden. Je nach Zivilstand und je nach ihren Leistung an Pensionskasse oder 2. Säule belaufen sich die Abzüge zwischen

  • 1'700 und 4'950 Franken beim Bund

  • 550 bis 1'100 Franken z.B. in Basel-Stadt

Zusätzlich kann beim Bund, eventuell auch im Kanton (nicht jedoch z.B. in Basel-Stadt) für jedes Kind für Versicherungsprämien ein Steuerabzug von 700 Franken gemacht werden werden.

Die Abzugsbereiche beziehen sich auf das Einkommen 2006; die genauen Zahlen finden Sie in den Erläuterungen, wie sie Ihnen zusammen mit der Steuererklärung zugestellt werden.

Abzug von Krankheits-, Unfall- und Behinderungskosten

Kinder, auch Krankheiten und Unfälle, kosten Geld. Familien (mit oder ohne Kinder) können in allen Kantonen und im Bund u.a. einen Steuerabzug für die folgenden Sachverhalte machen:

  • Abzug von Krankheits- und Unfallkosten: Die selber getragenen – also nicht von den Kranken- und Unfallversicherern übernommenen – Kosten für Krankheiten und Unfälle können steuerlich abgezogen werden; zu diesen selber getragenen Kosten gehören z.B. Ausgaben für Arzt, Zahnarzt, Brillen und Kontaktlinsen, auch Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkassen. Die Kosten müssen jedoch einen bestimmten Betrag übersteigen, um abzugsberechtigt zu sein. Diese Höhe ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Für Basel-Stadt beträgt er für das Einkommensjahr 2006 5% Prozent. Bei einem steuerbaren Reineinkommen von 50'000 Franken sind dies 2'500 Franken. Wenn folglich Ihre zwischen dem 1.1. und dem 31.12.2006 selber bezahlten Gesundheitskosten z.B. 4'000 Franken betragen, können 1'500 von den Steuern abgezogen werden. Die Abrechungen von Krankenkassen, Zahnärzten etc. müssen dabei der Steuererklärung beigelegt werden. Im Bund ist der zu übersteigende Betrag für 2006 auch 5%.

  • Behinderungskosten: Diese können vollumfänglich abgezogen werden. Abzugsfähige Behinderungskosten sind Kosten, die einer behinderten Person als Folge ihrer voraussichtlich dauernder körperlichen oder physischen Behinderung entstanden sind, gekürzt um die Beiträge der Kranken- und Unfallversicherung sowie der zur Vergütung von behinderungsbedingten Auslagen ausgerichteten Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung der AHV und IV.

Die von den Steuerbehörden mit der Steuererklärung versandte Wegleitung erklärt die konkreten Möglichkeiten.

kurz&bündig
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