Sorgerecht und Sorgepflicht (gemeinsame elterliche Sorge)

El­tern mit ge­mein­sa­mer el­ter­li­cher Sor­ge müs­sen wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen im Le­ben des Kin­des ge­mein­sam fäl­len.

Kind hält die Hände der Erwachsenen
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Im Zentrum der elterlichen Sorge steht das Wohl des Kindes und damit die zur Hauptsache die Entscheidungsbefugnis zu folgendem:

  • Das Recht und die Pflicht, die Erziehung und die Pflege des Kindes zu leiten

  • Das Kind gegenüber Dritten zu vertreten

  • Die Verwaltung des Kindesvermögens

Von der elterlichen Sorge zu unterscheiden ist die Obhut, welche das tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind in einer Hausgemeinschaft beinhaltet. Möglich ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge besteht, aber die Obhut des Kindes nur bei einem Elternteil liegt. Der andere Elternteil hat dann ein Besuchsrecht (Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind). Liegt gemeinsame elterliche Obhut vor, so wird der konkrete Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes angesehen (Betreuungsanteil).

Verheiratete Eltern tragen das gemeinsame Sorgerecht. Bei unverheirateten Eltern welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, passiert dies nicht automatisch. Sie müssen die entsprechende Erklärung gegenüber einer Behörde abgeben. Diese kann sie bei der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandesamt leisten oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Bis zur erfolgten Erklärung bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin. Die gemeinsame elterliche Sorge kann auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. 

Grundsätzlich soll das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall sein. Beide Elternteile sollen sich so zusammen an der Erziehungsarbeit beteiligen und tragen so gemeinsam die elterliche Verantwortung für die Entwicklung und die Erziehung des Kindes. Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge müssen wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes gemeinsam fällen. Dazu gehören Fragen zum Erziehungsstil, zur Ausbildung, medizinische Fragen etc. Dabei hat jedoch kein Elternteil einen Stichentscheid. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet die zuständige Behörde. Nicht erforderlich ist, dass die beiden Elternteile das Kind gleich oft betreuen. Auch einem 100% arbeitendes Elternteil, welches das Kind weniger oft betreut, steht das gemeinsame Sorgerecht zu.

Auch nach einer allfälligen Trennung oder Scheidung soll dies beibehalten werden. So bleibe eine enge und auf Ausgleich bedachte Beziehung zwischen dem Kind und seinen Eltern bestehen. Ein Bruch zwischen dem Kind und dem Elternteil ohne Sorgerecht wird verhindert. Einzig, wenn die Interessen des Kindes geschützt werden müssen, kann die elterliche Sorge ausnahmsweise einem Elternteil vorenthalten werden.

Während der Ehe werden die Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich hälftig aufgeteilt, sofern beide Elternteile versichert sind. Ist nur einer versichert, so werden ihm diese voll zugeteilt.

Unverheiratete Eltern, die gemeinsam die elterliche Sorge erklären, machen anlässlich dieser auch eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften. Bei geschiedenen mit gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn das Gericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge bei Unverheirateten verfügt, befindet es bei jedem Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge, über die Zuteilung der Obhut oder über die Betreuungsanteile gleichzeitig auch über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften. Dabei ist demjenigen Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen, der voraussichtlich den überwiegenden Teil der Betreuungsleistung für die gemeinsamen Kinder erbringen wird. Die Erziehungsgutschrift ist hälftig anzurechnen, wenn anzunehmen ist, dass beide Eltern in gleichem Umfang Betreuungsleistungen für die gemeinsamen Kinder erbringen werden.

Das alleinige Sorgerecht wird nur noch in speziell angezeigten Fällen der Mutter oder dem Vater zugesprochen. Im Vordergrund steht das Wohl des Kindes. Müssen die Interessen des Kindes speziell geschützt werden, spricht das Gericht nur einem Elternteil das Sorgerecht zu.

In Bezug auf die Namensführung ist das Kind von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, gleichgestellt wie das Kind von Eltern, die miteinander verheiratet sind. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bestimmen die nicht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Der so bestimmte Name gilt sodann für alle gemeinsamen Kinder dieser Eltern ­­­– unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.

Nachfolgend finden Sie einige Fragen, die sich im Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge ergeben können: 

  • Mein Ex-Mann/Meine Ex-Frau und ich möchten zum gemeinsamen Sorgerecht wechseln, ist das möglich? Mit einem gemeinsam unterschriebenen Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort des Kindes ist der Wechsel möglich, das Verfahren ist kostenpflichtig, eine vorgängige Beratung ist zu empfehlen.

  • Wir waren nie verheiratet und möchten zum gemeinsamen Sorgerecht wechseln, ist das möglich? Mit einem gemeinsam unterschriebenen Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort des Kindes ist der Wechsel möglich, das Verfahren ist kostenpflichtig, eine vorgängige Beratung ist zu empfehlen.

Weitere Infos finden sie hier.

Quelle: EJPD

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