Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstandsamt

Wie und wo eine Va­ter­schafts­an­er­ken­nung erfolgen kann und welche Rechte für Vater, Mutter und das Kind gelten.

Vater mit Baby und Formularen
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Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, entsteht die rechtliche Beziehung zum Vater nicht automatisch, sondern durch Anerkennung der Vaterschaft. Dies bedeutet, dass jeder Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, sein Kind anerkennen muss, um im Zivilstandsregister als dessen Vater eingetragen zu werden.

Wozu braucht  es die Vaterschaftsanerkennung?


Durch die Vaterschaftsanerkennung entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind sowie eine Unterhaltspflicht des Vaters. Zudem haben Vater und Kind einen gegenseitigen Anspruch auf persönlichen Kontakt (Besuchsrecht). Der Vater erhält ein Informations- und Anhörungsrecht.

Der richtige Zeitpunkt für die Anerkennung der Vaterschaft


Die Vaterschaftsanerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen. Will der Vater die Anerkennung nicht von sich aus tätigen, so können sowohl die Mutter als auch das Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen. Das Gericht wird dann klären, ob der als Vater bezeichnete Mann tatsächlich der leibliche Vater ist. 

Heiratet die Mutter des Kindes einen anderen Mann, bevor der leibliche Vater das Kind anerkennen kann, so gilt der Ehemann von Gesetzes wegen als Vater des Kindes. Der leibliche Vater muss Klage gegen diese Vaterschaft einreichen.

Wo kann der Vater sein Kind anerkennen?


Die Vaterschaftsanerkennung kann auf jedem Zivilstandesamt erfolgen. Ausser wenn der Vater im Ausland lebt: Dann ist die Anerkennung beim Zivilstandsamt am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, am Wohnsitz oder am Heimatort seiner Mutter, oder sofern der Anerkennende Schweizer Bürger ist, an dessen Heimatort möglich.

Die benötigten Papiere für die Vaterschaftsanerkennung


  • Personenstandsausweis des Vaters oder der Mutter (kann beim Heimatort bestellt werden)

  • Geburtsschein des Kindes, falls es bereits geboren ist (am Geburtsort des Kindes zu beziehen)

  • Niederlassungsbewilligung des Elternteils, der in einer anderen Gemeinde wohnhaft ist als der Gemeinde, in welcher die Anerkennung stattfindet. Bei ausländischen Eltern sind je nach Heimatland noch andere Dokumente erforderlich; Auskunft gibt die Gemeindeverwaltung.

Die Vaterschaftsanerkennung wird ins Anerkennungsregister eingetragen.

Das Recht des Kindes, seine Abstammung zu kennen


Will die Mutter den Namen des Kindesvaters nicht preisgeben, so schaltet sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein und kann die Mutter verpflichten, den Namen des Vaters zu nennen. Einerseits ist es das grundlegende Recht des Kindes, seine Abstammung zu kennen und andererseits hat auch der Staat ein finanzielles Interesse daran, die Vaterschaft zu erfahren. Dies darum, da der Vater neben seinem Besuchs- und Informationsrecht auch die Pflicht hat, um finanzielle Mitbeteiligung des Kindesunterhaltes.

Wenn der Vater das Kind nicht anerkennt


Will der Vater das Kind nicht anerkennen, so können sowohl die Mutter als auch das Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem mutmasslichen Vater klagen. Die Mutter muss innerhalb eines Jahres seit der Geburt klagen und oft wird die Klage auf Feststellung der Vaterschaft mit einer Unterhaltszahlung verbunden. Das Kind muss vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit, das heisst spätestens zum 19. Geburtstag eine Vaterschaftsklage eingereicht haben.

Meistens wird anhand eines DNA-Gutachtens (Vaterschaftstest) festgestellt, ob der Beklagte auch tatsächlich der Vater ist. Das Gericht wird dabei ein Gutachten anordnen. Ein Privatgutachten anerkennt es nicht. 

Verpflichtung der Mutter, den Namen des Vaters zu nennen


Jedes Kind hat das Recht, seinen Vater zu kennen. Nennt die Mutter den Namen des Vaters nicht, ernennt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Beistand, der im Namen des Kindes eine Vaterschaftsklage erhebt. Zwar ist die Mutter verpflichtet, den Namen des Vaters zu nennen, darf aber mit rechtlichen Mitteln nicht dazu gezwungen werden.

Doch aufgepasst: Die Weigerung, den Vater zu nennen, hat für die Mutter wichtige finanzielle und soziale Konsequenzen! So kann zum Beispiel kein Unterhaltsvertrag abgeschlossen werden. Als Mutter sind Sie dann ganz auf sich selbst gestellt, da keine Kinderalimente festgelegt werden können. Sie können sich diese dann auch nicht bevorschussen lassen.

Das Bundesgericht hat 2016 entschieden, dass die Mutter verpflichtet ist, den Namen des Vaters bekannt zu geben. (BGer-Urteil 5A_220/2015 vom 15. Juli 2016)

Anerkennung des Vaters gegen den Willen der Mutter


Hier ist zu beachten, dass der Vater sein Kind auch gegen den Willen der Mutter anerkennen kann, er braucht ihre Einwilligung dazu nicht. Das Kind selbst kann bis zu einem Jahr nach Erreichung der Volljährigkeit eine Vaterschaftsklage einreichen, sofern es weiss, wer sein Vater sein könnte. Nur eine Vaterschaftsklage gegen Unbekannte gibt es nicht.

Häufige Fragen zum Thema

Die Vaterschaft kann eindeutig schon sehr früh in der Schwangerschaft durch eine Chorionzotten-Untersuchung (Chorionbiopsie) festgestellt werden. Dabei werden dem Mutterkuchen winzige Gewebeproben entnommen und auf Übereinstimmungen mit dem Erbgut des potentiellen Vaters untersucht. Von diesem …
Letzte Aktualisierung: 10.01.2023, NK