Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen

Schwangere am Arbeitsplatz
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Nein. Eine Schwangere, die sich um eine Stelle bewirbt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Schwangerschaft bei der Bewerbung mitzuteilen. Werden Sie vom künftigen Arbeitgeber auf eine vorliegende Schwangerschaft gefragt, sind Sie nicht verpflichtet, die Frage zu beantworten (rechtlich …
Ja. Der zeitliche Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen, wie er in Art. 336c OR geregelt ist, gilt erst nach bestandener Probezeit. Ist nichts anderes schriftlich verabredet, gilt der erste Monat eines neuen (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses als Probezeit (Art. 335b, Abs. 1 OR). …
Umfassender Kündigungsschutz heisst, dass der Arbeitgeber einer schwangeren Frau während der ganzen Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen darf (Art. 336c OR), vorausgesetzt die Probezeit ist abgelaufen. Während diesen rund 13 Monaten ist eine Kündigung nicht gültig.
Letzte Aktualisierung: 10.06.2021, swissmom-Redaktion