Ob Sie es schaffen, Berufsleben und ein Baby unter einen Hut zu bringen, müssen Sie persönlich für sich herausfinden. Das Beste für Ihr Kind ist auf jeden Fall nicht eine Mutter, die frustriert zu Hause bleibt, sondern eine, die sich im Einklang mit ihren Aufgaben und Interessen befindet. Die Rückkehr in das Berufsleben noch aufzuschieben, sollte kein Opfer sein, sondern eine bewusste Entscheidung.
Nach dem Mutterschaftsurlaub müssen Sie nicht zwingend abstillen. Das Arbeitsrecht sieht kein absolutes Beschäftigungsverbot für stillende Mütter vor, es enthält aber explizite Vorschriften für den Schutz stillender Mütter am Arbeitsplatz. Während der Arbeit können Sie sich Ihr Baby zum Stillen bringen lassen oder durch Abpumpen die Milchproduktion aufrechterhalten. Der Arbeitgeber hat die zum Stillen erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und im ersten Jahr Zeit zum Stillen und Abpumpen. Stillzeit im Betrieb ist Arbeitszeit. Wenn Sie sich zum Stillen vom Arbeitsplatz entfernen, gilt die Hälfte dieser Zeit als Arbeitszeit. Die übrige Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt werden, sie darf auch nicht an andere gesetzliche Ruhe- oder Ausgleichszeiten angerechnet werden. Stillzeit darf also nicht im Überzeitkonto als Negativsaldo geführt oder als Ferien belastet werden.
Versuchen Sie schon zwei Wochen vor Arbeitsbeginn Milch auf Vorrat abzupumpen und einzufrieren. Die Betreuungsperson kann die Milch dem Kind dann mit der Schoppenflasche verabreichen. Sie können während der Arbeit jeweils die Milch für die folgenden Tage abpumpen, sie muss allerdings gleich kühl aufbewahrt werden.
Zu Hause können Sie dann Ihr Baby ganz normal stillen. Manche Babys brauchen eine Gewöhnungszeit, wenn sie zwischendurch von einer anderen Person mit dem Fläschchen gefüttert werden. Lassen Sie sich dadurch nicht entmutigen!
Stand: 09/07, MR/BF
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