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Die 3. Breimahlzeit: Der Milch-Getreidebrei
Ab dem 7. bis 10. Monat sind viele Kinder sehr hungrig. Schliesslich sind sie jetzt auch ständig in Bewegung. Sie können jetzt eine dritte Breimahlzeit einführen. Ein Milch-Getreidebrei sättigt für die Nacht sehr gut. Trotzdem darf das Kind danach auch noch gestillt werden oder einen Schoppen bekommen.
Am einfachsten sind Pulverbreie, die Sie nur mit Wasser anrühren müssen. Allerdings sind sie fast immer relativ stark gesüsst. Mit Getreidemehl oder -flocken und der Milch Ihres Kindes oder verdünnter Kuhmilch können Sie einen Milchgetreidebrei auch selbst zubereiten. Verwenden Sie für Ihr Kind immer Vollmilch mit 3,8% Fettgehalt (keinen Milchdrink, er hat zuwenig Fettsäuren) und verdünnen diese im ersten Lebensjahr mit Wasser. Falls Sie Ihr Kind hypoallergen ernähren müssen, verwenden Sie einen HA-Brei, den Sie mit Wasser anrühren.
Ob die Milch pasteurisiert oder ultrahocherhitzt (UHT) ist, spielt kurzfristig keine grosse Rolle. Auf längere Sicht sollte aber pasteurisierte Milch (Pastmilch) bevorzugt werden, denn UHT-Milch wird sehr hoch erhitzt und verliert dabei wichtige Inhaltsstoffe. Rohmilch oder Vorzugsmilch direkt vom Bauern (unbehandelte Kuhmilch mit natürlichem Fett- und Keimgehalt, die behördlich streng überwacht wird) kann nach Meinung der Mütterberaterinnen in der Schweiz durchaus auch für die Säuglingsernährung verwendet werden, sofern sie vorher abgekocht wurde.
Ab dem 10. Monat beginnt der langsame Übergang zu leichter Erwachsenenkost.
Unser Buchtipp: Kochen für Babys. Von Dagmar von Cramm. GU 2012
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Stand: 06/12MR
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Eine Zunahme von Gewalt gegen Kinder verzeichnet die 2012-Statistik der Fachgruppe Kinderschutz der schweizerischen Kinderkliniken: Körperliche Misshandlung (347 Fälle) und Vernachlässigung (335) bedingten die meisten Spitaleinlieferungen. Fälle von sexueller Misshandlung meldeten die Spitäler 291 Mal, psychische Misshandlungen 202 Mal. Mit 250 Fällen waren die Kinder im ersten Lebensjahr am häufigsten von Kindsmisshandlung betroffen. Praktisch immer handelte es sich bei den Täterinnen und Tätern um die Eltern, Familienmitglieder oder Bekannte des Kindes.