In der Schweiz gilt seit dem 1. Januar 2002 für alle Autoinsassen - und sind sie auch noch so klein – eine Gurttragepflicht. Für Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren verlangt das Gesetz neu ab 1. April 2010 eine Rückhaltevorrichtung (Babyschale, Kindersitz, Sitzerhöhung) nach ECE-Reglement Nr. 44, (ECE bedeutet Economic Commission for Europe). Ausserdem dürfen Autofahrer/innen nur noch so viele kleine Insassen mitführen, wie Plätze im Fahrzeugausweis eingetragen sind. Die bfu (Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung, www.bfu.ch) empfiehlt, Kinder wenn möglich auf den Rücksitzen zu platzieren und nur Rückhaltevorrichtungen zu verwenden, welche mit einem bfu-Sicherheitszeichen versehen sind, oder einen nach ECE-R44/04 geprüften Kindersitz , dessen Genehmigungsnummer mit 04 beginnt, zu verwenden. Kindersitze, die nach einer älteren ECE-R44-Prüfvorschrift zugelassen wurden, dürfen in der Schweiz nach wie vor verkauft und verwendet werden. Der TCS empfiehlt jedoch aus Altersgründen, Sitze mit der Bezeichnung ECE-R44/01 und 02 gegen neuere auszutauschen, da diese bereits älter als 9 Jahre sind.
Die Wahl richtet sich in erster Linie nach dem Gewicht des Kindes. Es werden fünf Gewichtskategorien unterschieden. Für die erste Gewichtskategorie (Kinder von 3 bis 10 kg, bis ca. 9 Monate) können Sie die vom bfu und TCS empfohlenen Kindersitze und deren Anwendung aus unserer Tabelle entnehmen.
Wichtig ist, dass speziell der erste Wechsel von der Gruppe 0+ zu der Gruppe 1 nicht zu früh erfolgt.
Keinesfalls dürfen Kinder ungesichert im Auto mittransportiert werden, das bedeutet Lebensgefahr! Tödliche Verletzungen können bereits bei einem Aufprall von 30 km/h gegen ein festes Hindernis auftreten! Folgende Situationen sind zu unterlassen:
Die Gurttragpflichten für Kinder und Erwachsene sind länderspezifisch. Die im jeweiligen Land gültigen Gurttragvorschriften sind einzuhalten. Länderspezifische Gurttragpflicht ist in der Datenbank DocTour in allen Geschäftsstellen des TCS erhältlich. Nachstehend werden die Vorschriften der Schweiz, Deutschlands, Österreichs, Frankreichs und Italiens zusammengefasst:
Schweiz | Vordersitz (VRV* Art. 3a,60) | Unter 7 Jahren: Benützung von Kinderhaltevorrichtungen obligatorisch |
7 – 12 Jahre: Benützung von Kinderhaltevorrichtungen oder Gurten obligatorisch | ||
Über 12 Jahre: Gurtentragpflicht | ||
Rücksitz (VRV* Art. 3a, 60) | Unter 7 Jahren: Benützung von Kinderhaltevorrichtungen obligatorisch | |
7 – 12 Jahre: neu ab 1. April 2010: Benützung von Kinderhaltevorrichtungen | ||
Über 12 Jahre: Gurtentragpflicht | ||
Deutschland / Österreich | In Deutschland müssen Kinder unter 12 Jahren und unter 1.50 m Körpergrösse mit Rückhaltevorrichtung, die dem Reglement ECE-R 44 entsprechen, gesichert werden. In Oesterreich müssen Personen bis 14 und unter 1.50 Körpergrösse mit einer Rückhaltevorrichtung der oben erwähnten Form gesichert sein. Jedes Kind muss mit einer speziellen Rückhaltevorrichtung gesichert sein. | |
Frankreich | Für Kinder unter 10 Jahren gilt generelle Gurttragepflicht. | |
Italien | Generelle Gurttragepflicht für alle. Kinder zwischen 3 und 12 Jahren und unter 1.50 m Körpergrösse müssen mit entsprechenden Kindersitzen gesichert werden. Kinder unter 3 Jahre dürfen nur in Kindersitzen mitfahren, ausser sie sitzen neben einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist. | |
* Verkehrsregelnverordnung ab 01.01.2002
Fragen werden gerne von den Geschäftsstellen des TCS (Touring Club der Schweiz), Tel. 0844 888 111, beantwortet. Dort und bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung in Bern (bfu), Tel. 031 390 22 22, gibt es auch die gute Broschüre „Auto-Kindersitze 2009“, welche gemeinsam von der bfu und dem TCS neu herausgegeben wurde. Weiterhin sind die wichtigsten Informationen und ein Bestell-Link für die Broschüre auf der bfu-Internetseite zu finden.
Und vergessen Sie nie: Ein Aufprall von 50 km/h entspricht einem Sturz aus dem 3. Stockwerkes eines Hauses.
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Stand: 02/10, AS
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